Familienzuschlag für Kinder

Zuschlag der Stufe 1 nun ohne Einkommensprüfung

Trotz aller Kritik an der immer noch nicht amtsangemessenen Alimentation. Etwas Gutes hat das „Reparaturgesetz“ zum Hessischen Besoldungsrecht gebracht: für nicht verheiratete Beamtinnen und Beamte mit Kindern wird der Familienzuschlag der Stufe 1 seit dem 1. April 2023 nicht mehr unter Prüfung der Einkünfte der Kinder gezahlt.


Für Kinder, für die eine Kindergeldberechtigung besteht, gibt es zum einen den kindbezogenen Familienzuschlag. Bei Nichtverheirateten wird für diese Kinder aber auch der Familienzuschlag der Stufe 1 gezahlt, der auch gerne „Verheiratetenzuschlag“ genannt wird. Diesen Zuschlag erhalten nämlich auch Beamtinnen und Beamte, die eine „andere hilfsbedürftige Person“ nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 HBesG).


Der Anspruch auf den Familienzuschlag Stufe 1 besteht für diese Gruppe jedoch nur dann, wenn die Einkünfte dieser Person eine festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten (sechsfacher Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1). Diese Voraussetzung wurde für kindergeldberechtigte Kinder gestrichen, der Zuschlag wird nun unabhängig von deren Einkünften (z.B. Unterhalt des anderen Elternteils) gezahlt (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) HBesG).