Geschafft: Entgeltordnung für Lehrkräfte

Die Eingruppierung von Lehrkräften ist endlich tarifvertraglich geregelt!

HLZ 12/2021: Studieren in Hessen

Zum 1. August 2022 wird der Eingruppierungserlass für angestellte Lehrkräfte durch eine tarifvertragliche Regelung abgelöst. Damit ist eine lange bestehende Forderung der GEW erfüllt und Hessen bekommt endlich – wie alle anderen Bundesländer auch – eine Entgeltordnung für Lehrkräfte und sozialpädagogische Beschäftigte in der Unterrichtsunterstützung. Seit September 2020 hatten das Land Hessen und die GEW in insgesamt zehn Sitzungen über die Eingruppierung der rund 11.000 tarifbeschäftigten Lehrkräfte an Hessens Schulen verhandelt.  Der neue Tarifvertrag ist Bestandteil der am 15. Oktober 2021 unterzeichneten Tarifeinigung.

Inkrafttreten und Überleitungsregelungen
Das neue Eingruppierungssystem startet mit dem Schuljahr 2022/2023. Für Beschäftigte, die ab dem 1. August 2022 beim Land Hessen neu eingestellt werden, gilt die neue  Entgeltordnung automatisch. Das ist auch bei Beschäftigten der Fall, die aufgrund einer geänderten Tätigkeit ab diesem Datum umgruppiert werden. Beschäftigte, die bereits am 31. Juli 2022 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stehen, gilt die neue Entgeltordnung nur dann, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Dafür haben sie ein Jahr Zeit, also bis zum 31. Juli 2023 (Ausschlussfrist). Ein solcher Antrag kann frühestens am 1. August 2022 gestellt werden, und er wirkt auf den 1. August 2022 zurück. Eine sich in Folge des Antrags ergebende Höhergruppierung erfolgt stufengleich, aber nicht unter Mitnahme der in der alten Stufe absolvierten Stufenlaufzeit (entsprechend § 17 Abs. 4 TV-H).

Für viele Lehrkräfte und sozialpädagogische Beschäftigte in der Unterrichtsunterstützung sind mit der neuen Eingruppierungsregelung Verbesserungen bei der Bezahlung verbunden - aber eben nicht für alle. Das ist der Hintergrund dieses Antragserfordernisses. Es geht darum, diejenigen zu schützen, für die eine automatische Überleitung in die neue Entgeltordnung, z. B. wegen einer möglicherweise niedrigeren Entgeltgruppe, von Nachteil wäre. Ohne Antrag verbleiben die Beschäftigten in ihrer bisherigen Entgeltgruppe, sofern sich die eingruppierungsrelevante Tätigkeit nicht ändert.

Für befristet Beschäftigte, die während der Sommerferien nicht bezahlt werden, gilt eine Sonderregelung. Sofern die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht über die Sommerferien hinausgeht, gilt der neue Arbeitsvertrag eingruppierungstechnisch nicht als Neueinstellung, d.h. sie sind nicht automatisch in die neue Entgeltordnung eingruppiert, vielmehr verbleiben sie in der alten Entgeltgruppe oder sie stellen gegebenenfalls einen Antrag auf Höhergruppierung.
Die GEW wird ihre Mitglieder genau darüber informieren, für wen sich ein Antrag lohnt und für wen nicht.

Lehrkräfte: Für wen gibt es welche Verbesserungen?
Hier ist nicht der Raum, um auf jedes Detail der vereinbarten Lehrkräfte-Eingruppierung einzugehen. Unter anderem gibt es folgende Verbesserungen:

  • Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung in der Tätigkeit von Grundschullehrkräften sind künftig in der EG 12 eingruppiert (sogenannte „Paralleltabelle“).
  • Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. mit Hochschulbildung in der Tätigkeit von voll ausgebildeten Grundschullehrkräften werden ebenfalls eine Entgeltgruppe höher eingruppiert.
  • Mittels einer Anpassungszulage ist es gelungen, in einem ersten Schritt die Lehrkräfte in Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen etc. an die Bezahlung der entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien und an beruflichen Schulen heranzuführen. Die Zulage beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zur Bezahlung an Gymnasien. Diese Anpassungszulage soll in zukünftigen Tarifrunden weiter angehoben werden, um schließlich eine gleiche Bezahlung in allen „A 13“-Schulformen zu erreichen. Lehramtsabsolventen ohne Vorbereitungsdienst an Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen etc. werden aus der EG 11 in die EG 12 höhergruppiert
  • Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von voll ausgebildeten Lehrkräften, die keine Lehramtsstudierenden mehr sind und die derzeit nach EG 5, EG 6 oder EG 8 bezahlt werden, werden Höhergruppierungen über bis zu vier Entgeltgruppen hinweg eröffnet.
  • Beschäftigte in der EG 5 werden mindestens eine Entgeltgruppe höhergruppiert. Darüber hinaus sind höhere Entgeltgruppen erreichbar, wenn drei, vier bzw. fünf ganze Schuljahre unterrichtet wurde und wenn pädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 halben Tagen, 33 halben Tagen bzw. insgesamt 42 halben Tagen stattgefunden haben. Der Nachweis der Teilnahme an solchen Fortbildungen kann für schulinterne Veranstaltungen (pädagogische Tage etc.) durch die Schulleitung für die Vergangenheit (zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Juli 2021) in einer vereinfachten, zum Teil pauschalisierten Form erfolgen. Ähnliche Regelungen gelten für Religions- und Sportlehrkräfte.
  • Die Eingruppierung von Lehramtsstudierenden  in der Tätigkeit von voll ausgebildeten Lehrkräften verbessert sich um mindestens eine Entgeltgruppe (in Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen etc. wegen der Anpassungszulage um „eineinhalb“ Entgeltgruppen). Ausnahme: Lehramtsstudierende an Gymnasien und beruflichen Schulen, die schulpraktische Studien absolviert haben, verbleiben in der EG 8.
  • Lehrkräfte im herkunftssprachlichen Unterricht, die eine zweijährige Weiterbildung für das Fach Ethik absolviert haben und Ethik mit mindestens 25 Prozent der Pflichtstunden unterrichten, erhalten eine Zulage in Höhe von 75 Prozent zur nächsthöheren Entgeltgruppe.
  • Technische Lehrkräfte mit Unterrichtserlaubnis für ein Fach an beruflichen Schulen werden in die EG 8
  • eingruppiert.
  • Lehrkräfte an Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen werden außer in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 wie Lehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Schulen eingruppiert.

Unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Arbeit

  • Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die eine Klasse leiten oder in der Grundstufe einer Förderschule unterrichten, können wieder in die EG 11 höhergruppiert werden, wenn eine entsprechende Beförderung für verbeamtete Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen wieder ermöglicht wird. Eine entsprechende Änderung des Hessischen Laufbahnrechts wurde im Rahmen eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften im November vom Landtag  verabschiedet.
  • Erzieherinnen und Erzieher, Gesundheitsfachfrauen und Gesundheitsfachmänner usw. werden aus der EG 8 mindestens in die EG 9a höhergruppiert. Sind diese Beschäftigten an einer Förderschule gemäß Richtlinie tätig, erhalten sie darüber hinaus eine Zulage in Höhe von mindestens 50 Prozent des stufenbezogenen Differenzbetrages zur EG 9b.
  • Erzieherinnen und Erzieher, Gesundheitsfachfrauen und Gesundheitsfachmänner usw. an Förderschulen, die eine heilpädagogische Zusatzausbildung absolviert haben, sind in der EG 9b eingruppiert und erhalten eine Zulage in Höhe von einem Sechstel des stufenbezogenen Differenzbetrages zur EG 10.
  • Heilpädagoginnen und Heilpädagogen an Förderschulen erhalten eine Zulage in Höhe von einem Sechstel des stufenbezogenen Differenzbetrages zur EG 10. Mit absolvierter Zusatzausbildung sind sie in die EG 10 eingruppiert.
  • UBUS-Kräfte, denen zusätzlich die Aufgaben einer Koordinatorin/eines Koordinators im Schulverbund übertragen werden, sind in die E 11 eingruppiert. Diese Stellen sind quantitativ allerdings begrenzt; bis zum Start der neuen Entgeltordnung will das Ministerium lediglich 16 solcher Stellen einrichten. In den nächsten Jahren wird es darauf ankommen, für zusätzliche Koordinationsstellen zu kämpfen.