Was tun, wenn das Schulamt nicht antwortet?

Ausschlussfrist von sechs Monaten beachten

Auch wenn die Bearbeitung teilweise sehr lange gedauert hat, wird entsprechend rückwirkend gezahlt. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sich Schulämter in Zukunft auf die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach § 37 TV-H berufen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden, dass ein allgemeiner Antrag auf Überleitung diese Ausschlussfrist nicht verdrängt. Der Anspruch auf das Entgelt nach der neuen Entgeltordnung wird nach Ansicht des BAG ab Antragstellung fällig. Wird er nicht erfüllt, dann müssen die Beschäftigten die konkrete Eingruppierung erneut geltend machen, um die Frist des § 37 zu wahren. Ob dies auch gilt, wenn Schulämter die Anträge bewusst liegen lassen, wäre ggf. noch gerichtlich zu klären.


Die Musteranträge der GEW Hessen waren im letzten Schuljahr allgemein gehalten. Sie sind daher keine wirksame Geltendmachung nach § 37 TV-H, es sei, denn sie wurden konkret ergänzt. Wir stellen daher den Mitgliedern, die bereits einen Antrag auf Überleitung gestellt, aber auf diesen noch keine Antwort erhalten haben, ein „Geltendmachungsschreiben“ zu Verfügung und für diejenigen, die noch keinen Antrag gestellt haben, einen neuen Musterantrag.