Info TV-H 2017 Überleitung

Finanzielle Auswirkungen der Überleitung aus einer individueller Endstufe 5+ in die neue Stufe 6 nach TV-H

Mit der Tarifeinigung vom 2. März 2017 wurde festgelegt, dass die Einführung der Stufe 6 im Tarifvertrag TV-H in einem ersten Schritt am 1. Januar 2018 erfolgt, also vor der eigentlichen Tabellenentgelterhöhung am 1. Februar 2018. Dabei wird die Stufe 6 zum 1. Januar 2018 mit bereits um 2,2 Prozent erhöhten Tabellenwerten eingeführt. Daher unterbleibt eine weiter Stufenerhöhung der Stufe 6 in den EGs 9 bis 15 zum 1. Februar 2018, dem eigentlichen Zeitpunkt der Entgelterhöhung.

Der Zeitpunkt der  Einführung der Stufe 6 war in den Tarifverhandlungen bis zuletzt umstritten; die Arbeitgeberseite plädierte für einen im Vergleich zu den anderen Bundesländern späteren Zeitpunkt. In einem Spitzengespräch einigten sich jedoch die Verhandlungsführer beider Seiten auf den früheren Zeitpunkt. Damit verbunden war aber das Akzeptieren der dargestellten zeitlichen Abfolge von Stufeneinführung und Tabellenentgelterhöhung.

Mit der Tarifeinigung vom 2. März 2017 wurde festgelegt, dass die Einführung der Stufe 6 im Tarifvertrag TV-H in einem ersten Schritt am 1. Januar 2018 erfolgt, also vor der eigentlichen Tabellenentgelterhöhung am 1. Februar 2018. Dabei wird die Stufe 6 zum 1. Januar 2018 mit bereits um 2,2 Prozent erhöhten Tabellenwerten eingeführt. Daher unterbleibt eine weiter Stufenerhöhung der Stufe 6 in den EGs 9 bis 15 zum 1. Februar 2018, dem eigentlichen Zeitpunkt der Entgelterhöhung.

Der Zeitpunkt der  Einführung der Stufe 6 war in den Tarifverhandlungen bis zuletzt umstritten; die Arbeitgeberseite plädierte für einen im Vergleich zu den anderen Bundesländern späteren Zeitpunkt. In einem Spitzengespräch einigten sich jedoch die Verhandlungsführer beider Seiten auf den früheren Zeitpunkt. Damit verbunden war aber das Akzeptieren der dargestellten zeitlichen Abfolge von Stufeneinführung und Tabellenentgelterhöhung.

Die festgelegte zeitliche Abfolge führt aber zu individuell unterschiedlichen Verwerfungen bei der Entgeltentwicklung für Beschäftigte, die sich in einer individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe befinden (Stufe 5+) und die am 1. Januar 2010 aus der höchsten Lebensaltersstufe und mit Ortszuschlag 2 in den TV-H übergeleitet worden sind. Denn das Entgelt, das diese Beschäftigten als individuelle Endstufe am 31. Dezember 2017 erhalten, liegt zum Teil nur geringfügig unter dem Betrag der am 1. Januar 2018 eingeführten Stufe 6.

Beispiele (alle auf Vollzeittätigkeit bezogen):

  • E 13, Lehrkraft, Überleitung aus BAT VergGr. IIa, 45. Lebensalterstufe mit Ortszuschlagsstufe 2 und „Studienratszulage“: Vergleichsentgelt am 1.1.2010: 4.462,89 Euro, individuelle Endstufe am 31. Dezember 2017:  5.295,37 Euro, Tabellenwert am 1. Januar 2018 in Stufe 6: 5.387,94 Euro, Tabellenwert Stufe 6 am 1. Oktober 2018: 5.467,57 Euro.
  • E 11, Grundschullehrkraft, Überleitung aus BAT VergGr. III, 45. Lebensalterstufe mit Ortszuschlagsstufe 2 und „Lehrerzulage“: Vergleichsentgelt am 1. Januar 2010: 3.965,49 Euro, individuelle Endstufe am 31. Dezember 2017: 4.705,19 Euro, Tabellenwert am 1. Januar 2018 in Stufe 6: 4.798,44 Euro, Tabellenwert Stufe 6 am 1. Oktober 2018: 4.869,36 Euro.
  • E 10, Lehrkraft, Überleitung aus BAT VergGr. IVa, 45. Lebensalterstufe mit Ortszuschlagsstufe 2 und „Lehrerzulage“: Vergleichsentgelt am 1. Januar 2010: 3.672,94 Euro, individuelle Endstufe am 31. Dezember 2017: 4.420,56 Euro, Tabellenwert am 1. Januar 2018 in Stufe 6: 4.462,50 Euro, Tabellenwert Stufe 6 am 1. Oktober 2018: 4.528,45 Euro.
  • EG 9, sozialpädagogische Fachkraft, Überleitung aus BAT VergGr. IVb, 45. Lebensalterstufe mit Ortszuschlagsstufe 2 und Stellenzulage in Höhe von 121,58 Euro, Vergleichsentgelt am 1. Januar 2010: 3.296,23 Euro, individuelle Endstufe am 31. Dezember 2017: 3.911,09 Euro,Tabellenwert am 1. Januar 2018 in Stufe 6: 3.943,21, Tabellenwert Stufe 6 am 1. Oktober 2018: 4.001,49 Euro.

Dass mit diesem Überleitungssystem der Besitzstand „individuelle Endstufe“ aufgezehrt wird, liegt durchaus in der Logik des Tarifrechtes. Denn mit der Stufe 6 ist im Prinzip ab 1. Oktober 2018 wieder das eingeführt worden, was seit der Überleitung aus dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) in den Entgeltgruppen 9 bis 15 fehlte ‑  nämlich ein Tabellenwert auf dem Niveau der höchsten Lebensaltersstufe nach BAT plus Ortszuschlagsstufe 2. Für die aus dieser Lebensalterstufe mit Ortszuschlag 2 übergeleiteten Beschäftigten wurde aber seit 1.1.2010 das Niveau besitzstandsrechtlich mit der „individuellen Endstufe“ beibehalten.

Die Beispiele zeigen, dass die Einkommenssteigerung Anfang 2018 geringer ausfallen kann, als die vereinbarten 2,2 Prozent. Zu beachten ist allerdings, dass im Oktober 2018 die Stufe 6 nochmals angehoben wird. Am 1. Oktober 2018 werden alle Betroffenen der Beispielrechnungen ein Monateinkommen haben, das im Vergleich zu Ende 2017 – zum Teil allerdings nur wenig ‑ über dem Wert einer 2,2prozentigen Erhöhung liegt.

Das heißt, die Verluste, die in den Monaten Februar bis September gegenüber einer 2,2prozentigen Erhöhung zum 1. Februar 2018 auftreten, können im weiteren Verlauf der Gehaltsentwicklung zwar kompensiert werden. Ein Problem tritt hierbei aber bei den beschriebenen Fallkonstellationen für die EG 9 und die E 10 auf, da der Kompensationszeitraum vergleichsweise lang ist.

Tarifinfo Neuberechnung (Mai 2018) "Finanzielle Auswirkungen der Überleitung aus einer individueller Endstufe 5+ in die neue Stufe 6 nach TV-H"