Neu eingestellt in Hessen

Entgelt und Besoldung im Schuldienst

HLZ 9-10/2020

Wie viel Geld man als Lehrerin oder Lehrer in Hessen verdient, können wir angesichts der Vielzahl der Variablen hier nicht beantworten. Der folgende Artikel beschreibt nur den rechtlichen Rahmen für die Festsetzung des Entgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Besoldung der Beamtinnen und Beamten im hessischen Schuldienst. GEW-Mitglieder können ihre konkreten Fragen an die ehrenamtlichen Rechtsberaterinnen und Rechtsberater der GEW (bei den Kreisverbänden und den Bezirksverbänden), an die Landesrechtsstelle oder an den Referenten der GEW für Tarif und Besoldung richten.

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Entgelt der Tarifbeschäftigten (TV-H-Vertrag)

Das Grundentgelt ergibt sich aus der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe (EG) und zu einer Entgeltstufe. Im Arbeitsvertrag wird immer die Entgeltgruppe des Tarifvertrags Hessen (TV-H) aufgeführt. Außerdem sollte im Arbeitsvertrag stehen, mit welcher Entgeltstufe man eingestellt wird. Aus zeitlichen Gründen wird die Angabe der Entgeltstufe allerdings oftmals offen gelassen und erst nach der Einstellung ergänzt.

Entgeltgruppen

Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen erfolgt derzeit noch nach dem einseitig vom Arbeitgeber festgelegten Eingruppierungserlass (Amtsblatt 11/2008), der sich noch auf den alten Bundesangestelltentarif (BAT) bezieht. Eine GEW-Fassung mit den entsprechenden Entgeltgruppen des TV-H findet man im Mitgliederbereich der GEW-Homepage unter Entgelt. Die GEW hat Verhandlungen aufgenommen, dass die Eingruppierung von Lehrerinnen und Lehrern auch in Hessen wie in allen anderen Bundesländern tarifvertraglich geregelt wird.

Die Eingruppierung richtet sich nach der formalen Qualifikation und der Schulform. Lehrkräfte mit dem Lehramt für Grundschulen werden in die EG 11 eingruppiert, Lehrkräfte mit einem anderen Lehramt, die in der Sekundarstufe I, an einer Förderschule, einem Gymnasium oder einer beruflichen Schule eingesetzt sind, in die EG 13. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sind der EG 10 zugeordnet. Lehrkräfte, die kein Lehramt haben, werden je nach formaler Qualifikation mindestens eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Die Eingruppierung reicht von EG 5 oder EG 6 für Lehramtsstudierende bis EG 13 bei einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung in den jeweiligen Unterrichtsfächern bei einem Einsatz an Gymnasien oder beruflichen Schulen. Erzieherinnen und Erzieher sind in der Regel bei Einstellung in der EG 8 eingruppiert, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung in der EG 10.

Entgeltstufen

Die Entgelttabelle hat sechs Stufen. Beschäftigte ohne Berufserfahrung werden der Entgeltstufe 1 zugeordnet. Der Aufstieg in die Stufe 2 erfolgt nach einem Jahr. Dort verbleibt man zwei Jahre, in der Stufe 3 drei Jahre, in der Stufe 4 vier Jahre und in der Stufe 5 fünf Jahre. Nach 15 Jahren hat man die höchste Entgeltstufe 6 erreicht.

Der Vorbereitungsdienst wird auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 mit sechs Monaten angerechnet. Das Anerkennungsjahr der Sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nur anerkannt, wenn der damalige Aufgabenbereich der jetzigen Tätigkeit entspricht. Nach § 16 und § 17 TV-H kann eine „einschlägige Berufserfahrung“ oder eine „förderliche Tätigkeit“ zu einer höheren Entgeltstufe führen. Einschlägige Berufserfahrungen beim Land Hessen müssen im vollen Umfang berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese in mehreren (befristeten) Arbeitsverhältnissen erworben wurden. Schädlich sind Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten. Eine bei einem anderen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung führt maximal zur Zuordnung zur Stufe 3. Förderliche Zeiten können, müssen aber nicht berücksichtigt werden.

Sonstige Entgeltbestandteile

Besteht Anspruch auf Kindergeld, wird eine Kinderzulage gezahlt. Sie beträgt 100 Euro pro Monat und Kind, ab dem 3. Kind 153,05 Euro bei Vollzeit. Mit dem November-Entgelt wird eine Jahressonderzahlung von 56,6 % eines Monatsgehalts (EG 9a bis EG 15) bzw. 84,7 % (EG 5 bis EG 8) überwiesen. Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro pro Monat (bei Teilzeit anteilig). Alle Landesbeschäftigten erhalten das Landesticket für die Nutzung des ÖPNV.

Mitbestimmung und Ausschlussfristen

Die Zuordnung zur Entgeltgruppe und zur Entgeltstufe unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrats. Wer meint, dass die Eingruppierung nicht korrekt ist, sollte sich im Schulbereich mit dem Schulpersonalrat in Verbindung setzen, ggf. auch mit der Rechtsberatung der GEW oder der Vertretung der Angestellten bzw. Tarifbeschäftigten im Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (GPRLL).

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Dies kann auch per E-Mail geschehen. Eine Korrektur der Eingruppierung ist jederzeit möglich. Wenn sich herausstellt, dass ein zu niedriges Entgelt gezahlt wurde, erfolgt die Nachzahlung aber nur für maximal sechs Monate rückwirkend ab Geltendmachung.

Eine Klage zur Überprüfung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses, das nicht verlängert wird, muss spätestens drei Wochen nach dem Ende des Arbeitsvertrags beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Verlässliche Schulzeiten

Honorarkräfte zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeiten (VSS) unterliegen nicht dem Tarifvertrag. Sie erhalten eine stundenweise Vergütung im Rahmen der entsprechenden Verordnung. Werden sie nach § 15b des Hessischen Schulgesetzes über einen externen Dienstleister beschäftigt, ist die Vergütung mit diesem auszuhandeln.

Besoldung der Beamtinnen und Beamten

Die Höhe des Grundgehalts ergibt sich aus der Besoldungsgruppe und der Grundgehaltsstufe. Die Besoldungsgruppe entspricht dem Amt, in das die Ernennung erfolgt. Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage A des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG). Danach erhalten Fachlehrerinnen und Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer ein Grundgehalt nach A 10, Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grundschulen nach A 12, Lehrkräfte mit dem Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Förderschulen, an Gymnasien und beruflichen Schulen nach A 13. Studienrätinnen und Studienräte erhalten eine Amtszulage. Die GEW Hessen setzt sich dafür ein, dass auch Grundschullehrkräfte nach A 13 besoldet werden.  Die Gleichstellung der Grundschullehrkräfte ist ein Gebot der Gerechtigkeit, aber auch eine wirksame Maßnahme gegen die Abwanderung in andere Bundesländer, die die Besoldung nach A 13 bereits realisiert haben.

Die Besoldungstabelle hat acht Stufen. Nach dem Vorbereitungsdienst verbleibt man zunächst zwei Jahre in Stufe 1. Danach erfolgt der Aufstieg in den Stufen. In den Stufen 2, 3 und 4 verbleibt man jeweils drei Jahre, in den Stufen 5, 6 und 7 jeweils vier Jahre, so dass das Endgrundgehalt in der  Stufe 8 nach 23 Jahren erreicht ist.

Berufserfahrungszeiten vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis können bei diesem Aufstieg berücksichtigt werden (§ 29 HBesG). Dies sind Zeiten einer „gleichwertigen Tätigkeit“ im öffentlichen Dienst, außerdem der Wehr- oder Zivildienst, wenn dieser zu einer Verzögerung der Ernennung bzw. der Ausbildung geführt hat. Andere Tätigkeiten – auch bei privaten Arbeitgebern – können ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie „förderlich“ sind. Referendariat und Studium werden nicht angerechnet.

Bei der Einstellung erfolgt in der Regel eine vorläufige Zuordnung zur Stufe 1, damit die Hessische Bezügestelle (HBS) überhaupt schon Besoldung auszahlen kann. Dann entscheidet das Staatliche Schulamt, welche „Erfahrungszeiten“ berücksichtigt werden. Die HBS ermittelt danach die maßgebliche Grundgehaltsstufe und erlässt einen formellen Bescheid, gegen den man innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen kann. Anders als bei den Tarifbeschäftigten hat der Personalrat bei der „Eingruppierung“ von Beamtinnen und Beamten kein Mitbestimmungsrecht, kann aber beraten und unterstützen.

Familienzuschlag

Beamtinnen und Beamte, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1. Stehen beide im Beamtenverhältnis, wird der Familienzuschlag geteilt. Liegt eine Berechtigung zum Bezug von Kindergeld vor, wird außerdem der „kindbezogene Familienzuschlag“ gezahlt. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Gibt es mehrere Berechtigte für diesen kindbezogenen Zuschlag, wird der Zuschlag nur einmal gezahlt und zwar an die Person, die das Kindergeld erhält.

Den Familienzuschlag Stufe 1 erhalten auch nicht verheiratete Beamtinnen und Beamte, die eine unterhaltsberechtigte Person in ihren Haushalt aufgenommen haben. Dies sind in der Regel Alleinerziehende oder Unverheiratete mit Kindern. Der Zuschlag entfällt, wenn das Kind Einkünfte über einer bestimmten Grenze hat. Zu diesen Einkünften zählen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit des Kindes, das Kindergeld, der kindbezogene Familienzuschlag einschließlich Sonderzahlung und Unterhalt des anderen Elternteils. Die Höchstgrenze liegt bei dem sechsfachen Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1. Gibt es mehrere Berechtigte, wird der Zuschlag durch die Anzahl der Berechtigten geteilt.

Sonstige Gehaltsbestandteile

Es wird eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 5 Prozent der Dienstbezüge gezahlt. Solange der kindbezogene Familienzuschlag gezahlt wird, wird diese um 2,31 Euro pro Kind aufgestockt. Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro pro Monat (bei Teilzeit anteilig). Alle Beschäftigten des Landes haben Anspruch auf das Landesticket für die Nutzung des ÖPNV.

Und was kommt raus?

Die Höhe des Entgelts oder der Besoldung kann man den aktuellen Entgelt- oder Besoldungstabellen entnehmen (www.gew-hessen.de > Tarif/Besoldung). Alle relevanten Faktoren (Gruppe, Stufe, Stellenumfang, Familienstand, Kinderzahl, Steuerklasse) und die Telefonnummer der zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter werden auf dem Bezügenachweis der HBS ausgewiesen. Sie können und müssen überprüft und ggf. korrigiert werden. In der Praxis kommt es häufig zu Überzahlungen, insbesondere beim Familienzuschlag der Beamtinnen und Beamten und bei Änderungen der Arbeitszeit. Daher muss man Änderungen immer (schriftlich) mitteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Partner oder die Partnerin eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder bei einem Arbeitgeber, der nach den Regelungen des öffentlichen Dienstes bezahlt, aufnimmt oder beendet.

Wer arbeitet, sollte auch Geld erhalten …

Neueingestellte im hessischen Schuldienst müssen im Rahmen eines Beamten- oder eines Arbeitsverhältnisses manchmal bis zu drei Monate auf die erste Überweisung warten. Daran haben auch die Interventionen der GEW und des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) bisher nichts geändert. Betroffene sollten sich mit dem Schulamt in Verbindung setzen und darauf bestehen, dass zumindest die Daten erfasst werden, die für eine Abschlagszahlung erforderlich sind, und gegebenenfalls Unterstützung beim Schul- oder Gesamtpersonalrat suchen.

Rüdiger Bröhling und Annette Loycke

Rüdiger Bröhling ist Referent der GEW für Tarif, Besoldung und Beamtenrecht, Annette Loycke Referentin in der Landesrechtsstelle.


GEW-Mitglieder haben einen umfassenden Anspruch auf Rechtsberatung und beruflichen Rechtsschutz vom ersten Tag der Mitgliedschaft an. Auf der Internetseite der GEW Hessen findet man ein umfangreiches Angebot an Informationsschriften der Landesrechtsstelle zu vielen Fragen des Dienst- und Arbeitsrechts sowie die Kontaktadressen der ehrenamtlichen Rechtsberaterinnen und Rechtsberater. Für den Zugang zum  Mitgliederbereich benötigt man die Mitgliedsnummer, die man auf dem Mitgliedsausweis und im Adress­aufdruck der Bundeszeitung E&W findet.