HKM verändert die Einstufung der Risikogruppen!

Erlass (7. Mai 2020) zur weiteren Schulöffnung am 18. Mai 2020

Gestern Abend verschickte das HKM an die Staatlichen Schulämter einen Erlass (7. Mai 2020) zur weiteren Schulöffnung am 18. Mai 2020.

Angehängt an den Erlass war eine Tabelle, in der eine neue Definition vorgenommen wurde, unter welchen Bedingungen Personen, die selbst einer Risikogruppe angehören oder mit Menschen in einem Hausstand leben, die einer Risikogruppe angehören, vom Präsenzunterricht und anderen Aufgaben in der Schule (Abnahme von Prüfungen, Aufsicht bei Prüfungen) befreit sind.

Der Grund der Änderungen liegt klar auf der Hand. Lehrkräfte und pädagogisches Personal für den Präsenzunterricht und weitere Aufgaben in der Schule fehlen. Hier will das HKM auf Kosten der Kolleginnen und Kollegen „nachbessern“.

In der Zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona Virus  heißt es:

„Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öf­fentlichen Schulen bleibt bestehen.

Und weiter: „Auf Antrag von der Teil­nahme am schulischen Präsenzbetrieb nach Abs. 1 bis 3an den öffentlichen Schulen befreit werden:

1. […] Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie selbst oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS­CoV­2­Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufsausgesetzt sind

3. Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die selbst über60 Jahre alt sind.

Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1ist eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nach­weis des Risikos vor. Im Falle einer Befreiung nach Satz 1 bestehen die Arbeits­ oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte so­wie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an schulischen Lehrangeboten teilzu­nehmen, im Übrigen fort.

In Kürze:

Kolleginnen und Kollegen, die älter als 60 Jahre sind, sind nicht mehr obligatorisch vom Präsenzunterricht oder der Präsenz in einer Notbetreuung befreit. Sie müssen nunmehr einen Antrag auf Freistellung stellen.

Kolleginnen und Kollegen, die mit Personen in einem Hausstand leben, die älter als 60 Jahre sind, sind nicht mehr vom Präsenzunterricht freigestellt, auch ist eine Freistellung auf Antrag nicht mehr möglich.

Wir empfehlen Kolleginnen und Kollegen,   die für sich nun eine Gefährdungslage sehen, sich umgehend mit Ihren GEW-Personalräten in Verbindung zu setzen

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