Streikrecht für Beamtinnen und Beamte

GEW fordert die sofortige Einstellung der hessischen Disziplinarverfahren!

Pressemitteilung 17. Januar 2018

 

Nach dem Streik der Beamtinnen und Beamten am 16. Juni 2015 gegen ihre Benachteiligung bei der Besoldung hatte das Land Hessen auf der Basis eines Erlasses des Hessischen Kultusministers vom 8. September 2015 begonnen, gegenüber den meisten Streikteilnehmerinnen und ‑teilnehmern Disziplinarverfahren einzuleiten. Per Erlass vom 3. Mai 2016 wurden dann jedoch diese Verfahren wieder ausgesetzt. Begründet wurde dies mit dem anstehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Streikrecht für Beamtinnen und Beamte. 

Aus Anlass der heutigen Verhandlung (17. Januar 2018) beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beamtenstreiks fordert die GEW das Land Hessen auf, alle Disziplinarverfahren sofort einzustellen. 

Das Bundesverfassungsgericht muss in diesem Verfahren abwägen, ob das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes das stärkere Recht gegenüber „den hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ ist. Fakt ist, dass in Artikel 33, Abs. 4 und 5 im Grundgesetz nichts zu einem Streikverbot steht. Ein weiterer Aspekt in der Verhandlung ist der Einfluss des Völkerrechts auf die Rechtmäßigkeit des deutschen Beamtenstreiks. „Wenn man dem Völkerrecht ein größeres Gewicht beimessen würde, wäre der Beamtenstreik längst auch in Deutschland etabliert“, konstatiert Maike Wiedwald, Vorsitzende der GEW Hessen. 

„Für eine disziplinarische Verfolgung der hessischen Beamtinnen und Beamten ist die Zeit längst abgelaufen“, so Maike Wiedwald,  „da die beamtenrechtliche Sanktion des Verweises spätestens zwei  Jahre nach dem Anlass des Disziplinarverfahrens auszusprechen ist.“ 

Mittlerweile ist so eine Situation entstanden, in der zum Teil Disziplinarverfahren bereits durchgeführt und abgeschlossen bzw. eröffnet und ausgesetzt oder sogar noch gar nicht eröffnet wurden. „Schlussendlich sehen wir deshalb als einzige Lösung, dass gegenüber keiner Beamtin und keinem Beamten ein Verweis ausgesprochen wird. Bereits erteilte Verweise müssen unverzüglich aus den Personalakten entfernt werden“, erklärte Maike Wiedwald abschließend.