Stichtag 1. Februar

Anträge auf Teilzeit, Beurlaubung, Versetzung und Pensionierung

HLZ 12/2022 - 1/2023: Arbeitsplatz Hochschule

Dass Anträge im Schulwesen in der Regel sechs Monate vor dem gewünschten Beginn und zum nächsten Schulhalbjahr zu stellen sind, steht in keinem Gesetz und in keiner Verordnung. Es gibt aber einige Erlasse oder Merkblätter sowie die „Verwaltungspraxis“, die diese Frist vorgeben. Wird die Frist nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass ein Antrag aus „dienstlichen Gründen“ abgelehnt wird.
 

Nach dem Hessischen Schulgesetz beginnt das Schuljahr immer am 1. August. Die Lage der Sommerferien spielt keine Rolle. Die Anträge zu diesem Termin müssen daher spätestens am 1. Februar des gleichen Jahres auf dem Dienstweg gestellt werden. Wir gehen davon aus, dass es reicht, wenn der Antrag zu diesem Stichtag bei der Schulleitung eingeht. Es scheint aber Schulämter zu geben, die auf den Eingang beim Schulamt abstellen.
 

Zu Beginn des Schuljahres können Anträge aus Teilzeit, Beurlaubung, Versetzung und Pensionierung gestellt werden. Bis auf die Versetzung im Ländertauschverfahren und das Ansparen eines Sabbatjahres ist auch eine Beantragung zum Schulhalbjahr (1. Februar) möglich. Hier gilt dann entsprechend der Stichtag 1. August. Ausnahmen kann es dann geben, wenn es ein dienstliches Interesse an einer Maßnahme gibt oder aufgrund einer kurzfristig eintretenden Notwendigkeit die „Sechs-Monatsfrist“ nicht eingehalten werden kann.
 

Antrag auf Teilzeitarbeit

Die „voraussetzungslose Teilzeit“ nach § 62 HBG bzw. § 11 Abs.2 TV-H kann, wie der Name sagt, von allen Beschäftigten in Anspruch genommen werden, ohne dass eine besondere Voraussetzung vorliegen muss. Sie kann zeitlich unbegrenzt in Anspruch genommen werden. Bei Beamtinnen und Beamten muss diese aber mindestens eine halbe Stelle umfassen.
 

Daneben gibt es die Möglichkeit der Teilzeit aus familiären Gründen, zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen nach § 63 HBG bzw. § 11 Abs.1 TV-H. Diese Teilzeit kann auch bei Beamtinnen und Beamten weniger als eine halbe Stelle umfassen, muss jedoch mindestens 15 Zeitstunden betragen, was bei einer 41-Stunden-Woche umgerechnet 36,59 % einer vollen Stelle entspricht. Liegen die Voraussetzungen einer „Pflegezeit“ vor, kann die Arbeitszeit auch weniger betragen.
 

Bei einer Teilzeit im Anschluss an eine Elternzeit gilt in der Regel eine Drei-Monatsfrist.
 

Das Ansparen eines „Sabbatjahres“ in Form einer besonderen Form der Teilzeitbeschäftigung ist immer nur ab Beginn eines Schuljahres möglich.
Lehrkräfte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sollten beachten, dass die volle Altersermäßigung nach § 9 der Pflichtstundenverordnung nur gewährt wird, wenn die Zahl der unterrichteten Stunden mehr als 75 % beträgt. Beträgt sie 75 % oder weniger, wird die Ermäßigung halbiert, beträgt sie 50 % oder weniger, entfällt sie ganz.
 

Auf den Beihilfeanspruch der Beamtinnen und Beamten hat Teilzeit keine Auswirkung. Bei den Tarifbeschäftigten mit Beihilfeanspruch, die seit dem 30. April 2001 durchgängig beschäftigt sein müssen, reduziert sich die Beihilfe entsprechend der Teilzeit.
 

Antrag auf Beurlaubung

Nach den beamtenrechtlichen Regelungen ist zunächst eine Beurlaubung bis zu einer Dauer von sechs Jahren  möglich. Bei dieser „beschäftigungspolitischen Beurlaubung“ nach § 65 HBG besteht kein Beihilfeanspruch und ein grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot. Dies gilt auch für die Form des „Altersurlaubs“ ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands.
 

Zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren und pflegebedürftigen Angehörigen nach § 64 HBG ist eine Beurlaubung bis zu einer Dauer von 17 Jahren möglich. Soweit die Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes erfüllt sind, besteht für sechs Monate immer ein Beihilfeanspruch. Ansonsten besteht bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen zwar eine Beihilfeberechtigung bis zu einer Dauer von drei Jahren, die Beihilfeberechtigung über einen Angehörigen oder die gesetzliche Familienversicherung ist aber vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei einer Beurlaubung zur Betreuung von Kindern besteht der Beihilfeanspruch im Umfang von drei Jahren pro Kind, die Zeit einer Beihilfeberechtigung aufgrund der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung wird aber angerechnet. Der Zeitraum aller Beurlaubungen und einer unterhälftigen Teilzeit darf bei Beamtinnen und Beamten in der Summe nicht mehr als 17 Jahre betragen, es sei denn, die Rückkehr in den Dienst wäre nicht zumutbar.
 

Tarifbeschäftigte haben nach dem Tarifvertrag ebenfalls einen Anspruch auf Sonderurlaub aus familiären Gründen. In Anlehnung an die beamtenrechtlichen Regelungen kann auch im Übrigen ein Sonderurlaub in Anspruch genommen werden. Eine zeitliche Höchstgrenze gibt es hier nicht. Die Frage der Krankenversicherung sollte mit der Krankenkasse vorab geklärt werden.
 

Antrag auf Versetzung

Eine Versetzung ist zwar auch von Seiten des Dienstherrn oder Arbeitgebers möglich, in der Regel erfolgt die Versetzung aber auf Wunsch der Beschäftigten. Ein genereller Rechtsanspruch auf eine Versetzung besteht nicht. Allerdings muss das Staatliche Schulamt bzw. das Land Hessen seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten walten lassen. Außerdem gilt der Grundsatz, dass Versetzungen vor Neueinstellungen vorzunehmen sind. Bei Versetzungen auf eigenen Wunsch kommt es deshalb besonders darauf an, dem Personalrat rechtzeitig und umfassend alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser sich entsprechend für die Betroffenen einsetzen und die Beachtung der Vorschriften überwachen kann.  Grund für eine Versetzung kann eine Familienzusammenführung sein, eine große Entfernung zwischen Wohnort und derzeitigem Dienstort oder die Fürsorge für eine pflegebedürftige Person in der Familie, Kinder, die der besonderen Pflege oder Betreuung bedürfen, oder die alleinige Sorgeberechtigung für ein Kind im eigenen Haushalt. Aber auch dringende Gründe führen nicht zu einem Rechtsanspruch auf Versetzung.
 

Die Versetzungen zwischen den Staatlichen Schulämtern werden unter Federführung der Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte (ZPM) des Staatlichen Schulamts in Darmstadt direkt zwischen den Ämtern verhandelt. Die Ergebnisse der Verhandlungen sollen bis Mitte Mai vorliegen, jedoch sind auch spätere Versetzungen möglich.
 

Die Versetzung in ein anderes Bundesland bedeutet einen Wechsel des Dienstherrn oder Arbeitgebers. Hierzu gibt es zum einen das Ländertauschverfahren, aber man kann sich auch um eine Neueinstellung in einem anderen Bundesland bewerben. Für beides wird eine Freigabeerklärung des bisherigen Bundeslandes benötigt. Auf eine Versetzung in ein anderes Bundesland besteht kein Rechtsanspruch. Allerdings hat sich die Ständige Konferenz der Kultusminister durch die Übereinkunft selbst gebunden, dass Freigaben für die Einstellung in einem anderen Bundesland nicht länger als zwei Jahre auf sich warten lassen sollen. Die länderübergreifenden Versetzungen werden in der Regel Ende März bzw. Anfang April zwischen den Bundesländern verhandelt. Allerdings sind auch hier bisweilen noch nachträgliche Versetzungen möglich.
 

Welche Besoldung oder welches Entgelt durch den neuen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlt wird, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslands. Dies kann auch zu niedrigeren Bezügen als bisher führen.
Für die Versorgung (Pension) der Beamtinnen und Beamten zählen die bisher zurückgelegten Dienstzeiten im Beamtenverhältnis auch nach einem Wechsel. Der Anspruch auf Rente bzw. Betriebsrente (VBL) bleibt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowieso unberührt.
 

Mitbestimmung des Personalrats

Bei Versetzungen in ein anderes Bundesland oder ein anderes Staatliches Schulamts muss der Schulpersonalrat zustimmen (§ 77 Abs.1 Punkt 1d bzw. Punkt 2c HPVG), bei einer Versetzung innerhalb eines Staatlichen Schulamts der Gesamtpersonalrat (§ 91 Abs. 4 HPVG). Auch die Ablehnung eines Antrags auf Beurlaubung oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 64 und § 65 HBG unterliegt der Mitbestimmung des Schulpersonalrats (§ 77 Abs.1 Punkt 1f HPVG), wird also nur wirksam, wenn der Schulpersonalrat der Ablehnung zustimmt.
 

Pensionierung und Rente

Beamtinnen und Beamte können ab dem 62. Lebensjahr (mit Schwerbehinderung: 60. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt werden. Bei Lehrkräften erfolgt die Pensionierung zum Ende des Schulhalbjahres. Auch dieser Antrag auf Versetzung in den Ruhestand sollte sechs Monate vorher gestellt werden. Wenn vor Beginn des Ruhestands Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto abgebaut werden sollen, sehen die Richtlinien eine Antragsfrist von neun Monaten vor.
Auch Tarifbeschäftigte können ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden, insbesondere, wenn eine vorzeitige Altersrente bezogen werden soll. Hierfür gibt es keine festen Termine und keine Antragsfrist. Die Kündigungsfristen des Tarifvertrags sehen eine Beendigung zum Ende eines Kalendervierteljahres und nicht zum Ende eines Schulhalbjahres vor. Soll das Arbeitsverhältnis zu einem anderer Zeitpunkt als zum Ende des Kalendervierteljahres beendet werden, wird dies in der Regel über den Abschluss eines Auflösungsvertrags gelöst. Verweigert dies das Schulamt, können Beschäftigte die Kündigung im Ergebnis zu jedem gewünschten Zeitpunkt aussprechen. Die Richtlinien zum Lebensarbeitskonto gelten allerdings auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, so dass in den Fällen, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mindestens neun Monate vor Ende eines Schulhalbjahres „beantragt“ wird, möglicherweise die Stunden nicht abgebaut werden können und damit verfallen.
 

Formulare und weitere Infos

Die Antragsformulare für die Beschäftigten an den hessischen Schulen werden in der Regel durch die Staatlichen Schulämter auf dem Schulamtsportal (https://schulaemter.hessen.de ) unter „Standorte“ zur Verfügung gestellt. Klicken Sie dort auf das eigene Schulamt und weiter auf „Formulare und Downloads“ und „Dienstliche Vordrucke für Lehrkräfte“. Dort finden Sie die Antragsformulare und allgemeine Informationen. Steht der gewünschte Antrag nicht zum Download bereit, kann er beim Schulamt angefordert oder über die Schule bezogen werden. Informationen und Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland gibt es auf der Internetseite des HKM. Die Schulämter haben für die Tarifbeschäftigten oft keine ausgewiesenen Antragsformulare. Die Tarifbeschäftigten können einfach die Anträge für Beamtinnen und Beamte verwenden.  Für den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand („Pensionierung“) gibt es nach unserer Kenntnis keine Formulare.
Zu all diesen Themen stellt die Landesrechtsstelle im Mitgliederbereich  der GEW-Homepage weitere Informationen zur Verfügung:

Kathrin Kummer und Annette Loycke, Landesrechtsstelle der GEW